Krankenkasse zahlt Gelenkexpander. Urteil Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

Meine! Erfahrungen mit dem Gelenkexpander nach 5 Jahren Einsatz Anwendung.

Bisher habe ich – leider – noch kein Urteil gefunden, das besagt, das der Gex-Gelenkexpander der Firma IKONUM GmbH & Co. KG von der Krankenkasse zu erstatten, zu bezahlen ist, das ist aber nun der Fall 🙂

Für Privatversicherte übernehmen private Kassen auf entsprechendem Antrag (Beihilfe) die Kosten für das Gerät. Bei gesetzlichen Krankenkassen sieht es leider nicht so gut aus 🙁

Gerichtsurteil aus 2018! Urteil Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

Das Gerichtsurteil besagt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für ein Gelenk-Extensionsgerät zur Behandlung einer fortgeschrittenen Kniegelenksarthrose als beihilfefähig anzuerkennen und die entsprechende Beihilfe zu gewähren. Das Gerät ist medizinisch notwendig und wissenschaftlich anerkannt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kosten hierfür sollten sich auf 2.156,50 € belaufen; der Anteil der Beihilfe 1.293,90 € betragen.

Was ist ein Gelenk-Expander?

Ein “GEX Gelenkexpander” (hier meine Gelenkexpander Erfahrungen 2017-2023) weitet durch Langzeit-Traktion den Gelenkspalt zwischen den Knochen. Das verhindert Reibung Knochen auf Knochen und kann so Platz schaffen für: Verringerung der Schmerzen und Chancen das sich wieder Knorpel bilden kann.

Ein Gelenk-Extensionsgerät ist eine medizinische Vorrichtung, die zur Behandlung von Gelenkerkrankungen wie Arthrose verwendet wird. Es ermöglicht die schrittweise Dehnung und Streckung des betroffenen Gelenks, was den Gelenkspalt vergrößert und die Gelenkflüssigkeit besser eindringen lässt. Dies kann zur Linderung von Schmerzen und zur Förderung der Regeneration des Gelenkknorpels beitragen. Das Gerät wird in der Regel unter ärztlicher Aufsicht verwendet und kann Bestandteil einer physiotherapeutischen Behandlung sein. Es sollte nur nach ärztlicher Verordnung und Anleitung verwendet werden.

Krankenkasse zahlt Gelenkexpander. Urteil Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 1
  • Unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 (Az. .. – …..) wird der Beklagte verpflichtet, die Aufwendungen für das “GEX Standgerät, Feder II/GEX 02-F2”, die zugehörige “Fußmanschette” sowie die “Anziehhilfe” dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen und die darauf zu entrichtende Beihilfe zu gewähren.
https://openjur.de/u/2262149.html